Präambel / Geltungsbereich

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind ausgeschlossen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung in Textform zustimmen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
Individuelle Vereinbarungen (z. B. Qualitätsvereinbarungen, Service Level) gehen diesen AGB vor.

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung zustande.
  3. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Textform.
  4. AGB, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, soweit sie nicht eine mit diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen gleichlautende Regelung enthalten, gelten nicht, es sei denn, dass wir deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt hätten. Eines ausdrücklichen Widerspruches unsererseits bedarf es nicht.
  5. Wenn nach Abschluss des Vertrages Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Bestellers ergeben, dass in dessen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, durch die der Erhalt der uns zustehende Gegenleistung gefährdet wird, namentlich wenn der Besteller objektiv kreditunwürdig ist, so sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet wird. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk Haan, zzgl. Verpackung, Transport, Zoll, Nebenkosten, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Liegen zwischen Bestellung und Liefertermin mehr als vier Monate und erhöhen sich unsere maßgeblichen Gesamtkosten (insb. Material, Energie, Löhne, Frachten, Abgaben) um mehr als 5%, sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt.
  3. Zahlung netto 30 Tage ab Rechnungsdatum; Skonto nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  4. Im B2B Bereich fallen Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale von 40€ (§ 288 Abs. 5 BGB) an. Weitergehender Schaden bleibt vorbehalten.
  5. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, können wir weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauskasse abhängig machen.
  6. Der Besteller kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

III. Lieferung und Lieferfristen

  1. Maßgebend für den Umfang der von uns geschuldeten Lieferung oder Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, dass der Besteller dieser innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt widerspricht, oder dass wegen grundlegender Abweichungen gegenüber der Bestellung das Einverständnis des Bestellers mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung von uns nicht erwartet werden kann.
  2. Die Angabe von Terminen und Lieferfristen, insbesondere die des Bestellers, ist unverbindlich, sofern sie nicht zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurde.
  3. Mehr- und Minderlieferungen bis 10% sind zulässig, abgerechnet wird die tatsächliche Menge.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Wir sind berechtigt, für den Versand unserer Ware die geeignete Beförderungsart zu wählen.
  6. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
  7. Bei Lieferungen ohne Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Bestellers.
  8. Bei Lieferungen mit Montage am Tag der Abnahme beim Besteller.
  9. Wenn der Versand, die Zustellung, die Abholung, die Durchführung der Montage oder die Übernahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

IV. Leistungsstörung

  1. Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle (u.a. Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Terror, Sanktionen / Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, erhebliche Lieferketten-/Transport-/Energiestörungen, Cyber-Incidents, Streik/Aussperrungen) verlängern Fristen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeit oder berechtigen uns, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten.
  2. Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Rücktrittsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfrist bleibt unberührt.
  3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 3 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gewährleistung

  1. Binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang bessern wir nach unserer Wahl unentgeltlich nach oder liefern neu, wenn die Brauchbarkeit infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstands nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. chemische, magnetische oder elektrische Störungen) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler.
  2. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unseren Erzeugnissen vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
  3. Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Wird uns angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gewährt, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit.
  4. Im Falle einer Beanstandung hat der Besteller das Erzeugnis frachtfrei und in ordnungsgemäßer Verpackung an unser Werk Haan einzusenden. Liegt ein Gewährleistungsanspruch vor, so erstatten wir dem Besteller die im deutschen Inland angefallenen Frachtkosten, die im Ausland angefallenen Frachtkosten erstatten wir nur vom ursprünglichen Lieferungsort.
  5. Ergibt bei einer durch den Besteller zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung,
    1.  dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, so liefern wir nach unserer Wahl das Erzeugnis instandgesetzt zurück oder ersetzen es durch ein neues. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Lieferung erfolgt im Inland unentgeltlich, im Ausland unentgeltlich zum ursprünglichen Lieferungsort, anderenfalls gegen Erstattung der anfallenden Fracht und Transportkosten.
    2.  anstelle der Nacherfüllung sind wir berechtigt den Liefergegenstand jederzeit ganz oder teilweise zum Fakturawert zurückzunehmen.
    3. dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so sind wir berechtigt, die Materialkosten sowie eine angemessene Vergütung für unseren Aufwand entsprechend unserer allgemein gültigen Stundensätze zu berechnen.
  6. Versendungen gemäß Art. V.4 und V.5. erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers, sofern sie den obengenannten Bedingungen nicht entgegenstehen.
  7. Teilweise mit unseren Erzeugnissen ausgerüstete Anlagen, die nicht von uns geplant und komplett geliefert sind, überprüfen wir an Ort und Stelle nur, wenn der Besteller sich zuvor schriftlich verpflichtet, die hierbei entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Reisespesen, Auslösung, Arbeitsentgelt) unseres Fachpersonals zu übernehmen. Das gilt auch dann, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Mangel der Anlage auf einem Gewährleistungsfehler an einem von uns gelieferten Anlagenteil beruht. Unsere Gewährleistungshaftung erstreckt sich stets nur auf die kostenlose Behebung des Fehlers in dem von uns gelieferten Anlagenteil am ursprünglichen Lieferungsort. Eine weitergehende Haftung ist hier ausgeschlossen.
  8. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Transportschäden und Schäden an Glasteilen (Einblickfenster, Touch-Scheiben usw.), es sei denn, dass uns ein Verschulden hieran trifft.
  9. Für Einzelteile der gelieferten Erzeugnisse, die wir von Dritten bezogen haben, wie Halbleiter, Messgeräte, Schalter, Schütze, Kondensatoren usw. übernehmen wir gegenüber dem Besteller eine Gewährleistungs- / Garantiehaftung, wie sie nach den gültigen Vertrags- und Lieferbedingungen seitens unseres Unterlieferanten uns gegenüber besteht. Eine darüberhinausgehende eigene Gewährleistungs-haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
  10. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
  11. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen sind, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Art. VI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

VI. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VII. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen gilt:

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Sonstiges

Ergänzend gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ sowie deren „Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ in ihrer jeweils bei Vertragsschließung gültigen Ausgabe, sofern sie den obengenannten Bedingungen nicht entgegenstehen.

IX. Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Haan.
  3. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, Mettmann.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so berührt das den Vertrag und die übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle der ungültigen Regelung tritt eine solche gültige, welche dem gewollten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.